Kennzeichnungspflicht auf dem Bodensee
Da es immer wieder Irritationen über die Kennzeichnungspflicht von Paddelbooten mit und ohne Besegelung auf dem Bodensee gibt, hat der Bodensee-Kanu-Ring mal beim Schifffahrtsamt Bodenseekreis nachgefragt.
Ludwig Gebhard vom Schifffahrtsamt Bodenseekreis gibt Auskunft: "Grundsätzlich sind Paddelboote nach Art. 2.01 Abs. 1 BSO nicht kennzeichnungspflichtig. Segelboote dagegen sind grundsätzlich kennzeichnungspflichtig.
Die Begriffsbestimmung im Art. 0.02 Nr. j BSO definiert die Eigenschaften von Ruderbooten. Ein Paddelboot entspricht einem Ruderboot dem Grunde nach. Ruder- und Paddelboote sind nur durch Ruder- oder Paddel oder von anderen, durch menschliche Kraft betriebene Einrichtungen, fortzubewegen.
Wird das Paddelboot durch ein Segel betrieben, also nicht durch „menschliche Antriebskraft“, tritt die Definition nach 0.02 Nr. i in Kraft.
Segelfahrzeuge sind Fahrzeuge die unter Segel fahren. Auf die Größe und Länge des Bootes kommt es dabei nicht an. Für ein Paddelboot das unter Segel betrieben wird besteht Kennzeichnungspflicht.
Die Anbringung eines Kennzeichens, und somit eine Registrierung, hat für die Bootsbesitzer auch Vorteile. Bei Suchaktionen, oder bei Auffinden von „herrenlosen“ Booten ist die Fahndung effektiver. Auch uns ist klar dass die Anbringung der Kennzeichen, z.B. bei einem Faltboot nicht einfach ist."
Die komplette Bodensee-Schifffahrtsordnung (BSO) und die dazu wichtigen Paragrafen können auch hier beim Bodensee-Kanu-Ring nachgeschlagen werden.

