Brenz, Naturschutzgebiet Brünneleswiesen
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. Februar 2010 um 10:16 Uhr
Es besteht im Grundsatz ein ganzjähriges Befahrungsverbot. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten können jedoch Befreiungsanträge gestellt werden.Bisherige Handhabung: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Befreiungsantrag des Faltbootclubs Heidenheim zum ganzjährigen Befahrungsverbot auf der Brenz 2007 wie folgt entschieden: "da sich das Verbot nicht auf die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bezieht" und der Faltbootclub nachweisen konnte, dass die Brenz seit langem von seinen Mitgliedern zu Trainingszwecken von Mitte März bis Mitte Oktober befahren wurde, ist die Befahrung zulässig. Eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot ist dazu nicht notwendig! Eine weitergehende Nutzung bedarf dagegen der Zulassung durch eine Befreiung.
Im Klartext heißt dies, dass jeder Kanute oder Verein, der eine bisherige regelmäßige Nutzung dieses Abschnittes nachweisen kann (Fahrtenbuch), auch ohne einen Befreiungsantrag weiterhin zur Befahrung berechtigt ist. Der Faltbootclub hat mit dem RP weitere zusätzliche Vereinbarungen über die Befahrungsmodalitäten den Verein betreffend getroffen. Inwieweit die o.g. Kriterien der bisherigen Nutzung auch auf die anderen Kanuten anwendbar sind, wird sich in der Praxis erweisen müssen. Sollte die bisherige Nutzung nicht ausreichend nachweisbar sein, drohen beachtliche Bußgelder.

