Donauverordnung im Landkreis Biberach

Die wesentlichen, die Vereinsfahrer betreffenden Regelungspunkte seien kurz dargestellt:

Geltungsbereich: Gesamte Donau im Landkreis Biberach von Binzwangen bis Zwiefaltendorf

Befahrungsanträge für eine naturkundlich geführte Tour im Zeitraum 1.3 bis zum 30.6. können online beantragt werden unter dem Pfad: www.biberach.de/home/Ihr Anliegen/Formulare/Amt für Bauen und Naturschutz/Naturschutz/Donautour. Fernwanderer können darüberhinaus einen Durchfahrtsantrag stellen (ev. auch telefonisch).

  • Vom 1. März bis zum 30. Juni sind nur naturkundlich geführte Touren möglich, d.h. Touren, die von einem verantwortlichen, qualifizierten und fachkundigen Leiter geführt werden. Pro Tag ist nur eine Tour mit max. 10 Booten zulässig. Die Tour muss mind. eine Woche vor der Tour beim LRA beantragt werden.
  • Vom 1. Juli bis zum 29. Februar ist das Befahren der Donau für private Nutzer in der Zeit zw. 9 Uhr und 20 Uhr erlaubnisfrei.
  • Ein-und Ausstiegsstellen: Binzwangen-Raue Rampe, Riedlingen-Sportplatz (nur Ausstieg), Riedlingen-Nord (Kalbinnenhalle), Daugendorf-Sportplatz, Zwiefaltendorf-Brücke
  • Uferbetretungsverbot, außer an Ein- und Ausstiegen und Umtragestellen
  • Die Passage des Stadtwehres Riedlingen (Streichwehr) muss über eine neue Umtrageeinrichtung auf der rechten Flußseite erfolgen. Das Umtragen in den Brey'schen Kanal und dessen Befahrung ist nicht mehr zulässig.

Achtung: Von den oben angeführten Verboten und Beschränkungen können nach §5 der RVO auf Antrag Befreiungen erteilt werden, insbesondere auch für Fernwanderer und Kanuvereine

Anschrift des LRA Biberach: Landratsamt Biberach, Untere Naturschutzbehörde, Postfach 1662, 88396 Biberach

Der vollständige Verordnungstext kann auf der Homepage des Landkreises eingesehen werden. Die Adresse lautet: http://www.biberach.de/aktuellesnaturschutz.html

Anmerkung des KVW: Vereine, die regelmäßig auf der Regelungsstrecke fahren, sollten einen ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Befreiungsantrag stellen, der eine Fortsetzung des bisherigen Übungsbetriebs ermöglicht. Es ist wenig zielführend, einen pauschalen Befreiungsantrag für alle eventuell möglichen Tätigkeiten zu stellen, der einen höheren Bedarf suggeriert, als er tatsächlich notwendig ist. Dies würde vermutlich eher zur Ablehnung des Antrages oder anderer Anträge führen.

Gegenüber dem Erstentwurf wurde auf Anregung des KVW der Sperrzeitraum auf die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni verkürzt (KVW Vorschlag: 1. April oder 1. Mai bis 30. Juni, ursprünglicher Regelungsentwurf des LRA: 1. Nov bis 30. Juni).

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