Thema Ehrenamtsfreibetrag

Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 500 € für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschaffen (sog. Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr. 26a EStG).

Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung dieses Steuerfreibetrags zum Anlass genommen, ihren Vorständen, Mitgliedern oder anderen Personen für ihre Tätigkeit im Verein eine Vergütung zu zahlen. In einigen Fällen ließ die Satzung des Vereins die Zahlung einer solchen Vergütung allerdings nicht zu. Satzungsverstöße dieser Art können erhebliche nachteilige Konsequenzen für die Vereine bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen.

Das Bundesfinanzministerium hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass Vereine, die ihren Vorständen trotz einer entgegenstehenden Satzung eine Vergütung gezahlt haben, negative steuerliche Konsequenzen durch eine Änderung ihrer Satzung, die bis spätestens 31. 12. 2010 erfolgen muss, abwenden können.

Mit diesem aktuellen Tipp (PDF) soll die derzeitige Rechtslage dargestellt und den Vereinen eine Handreichung für eine gegebenenfalls erforderliche Änderung der Satzung gegeben werden.

[ Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Meldung vom 25.11.2009 ]

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